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Coronavirus (Update): Fragen, Antworten und Informationen FN informiert über Auswirkungen auf den Pferdesport

Warendorf - Nun sind auch die ersten Pferdesportveranstaltungen von der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) betroffen. Zahlreiche Turniere, Hengstschauen und Tagungen finden gar nicht statt, andere nur unter besonderen Auflagen. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat einige Fragen, Antworten und Informationen zum Coronavirus in Bezug auf den Pferdesport zusammengestellt. Hier ist zu beachten, dass sich die Situation um das Virus sehr dynamisch entwickelt und jeden Tag neu bewertet werden muss. Links zu den Seiten mit Informationen der Welt-Gesundheitsorganisation WHO, des Robert-Koch-Instituts, des Bundesgesundheitsministeriums und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), die laufend aktualisiert werden, sind am Ende dieses Dokuments zu finden.

Update 13. März 2020, 14.30 Uhr:
Wer entscheidet, ob eine Pferdesport-Veranstaltung in Deutschland stattfinden darf oder nicht?
Massenveranstaltungen können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten, schreibt das Robert-Koch-Institut. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von Massenveranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Ein Dokument mit allgemeinen Prinzipien der Risikoeinschätzung und ‎Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen steht hier als Download zur Verfügung.

FN und DOKR haben alle Eigenveranstaltungen von 16. März bis 30. April 2020 abgesagt. Dazu gehören zum Beispiel alle Trainings- und Sichtungsmaßnahmen, Konferenzen, Tagungen, Symposien sowie der Parlamentarische Abend in Berlin. Die FN empfiehlt allen Veranstaltern in Eigenverantwortung darüber zu entscheiden, ob ihre Veranstaltung wirklich stattfinden soll. 
Seuchenbekämpfung ist eine staatliche Angelegenheit. Wie aktuell zu beobachten, können die zuständigen Behörden die Bewegungsfreiheit von Personen einschränken und einzelne Einrichtungen oder ganze Ortschaften unter Quarantäne stellen. Im Fall der Fälle können die zuständigen Behörden Veranstaltungen aller Art untersagen oder mit Auflagen belegen. Zuständige Behörden sind in diesem Fall die örtlichen Gesundheitsämter. Sie unterstehen den Weisungen der Gesundheitsbehörden der Länder sowie dem Bundesministerium für Gesundheit. Veranstaltern, die Turniere ausrichten und Gäste aus Risikogebieten erwarten, empfehlen wir, frühzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Diese Kontaktaufnahme sollte im Vorfeld der Anreise der Teilnehmer geschehen. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises, in dem die Veranstaltung stattfindet. Die Ämter halten zum Teil auch spezifische Informationen zu den einzelnen Landkreisen bereit. Über diesen Link kann das zuständige Gesundheitsamt per Postleitzahl ermittelt werden https://tools.rki.de/PLZTool/

Ob und wo Turniere abgesagt werden müssen, ist dem FN-Nennungssystem NEON (www.nennung-online.de) zu entnehmen oder kann direkt bei den Veranstaltern sowie den zuständigen Landesverbänden erfragt werden. Eine Übersicht der Landesverbände der FN gibt es hier

Werden Reisen bzw. Seminare der Persönlichen Mitglieder (PM) der FN abgesagt?
FN und DOKR haben alle Eigenveranstaltungen bis zum 30. April 2020 abgesagt. Dazu gehören auch PM-Seminare ab Montag, 16. März 2020. Ersatztermine werden gesucht und bereits gezahlte Teilnahmegebühren zurückerstattet. Die angemeldeten Teilnehmer werden persönlich über die Absage informiert.
Gäste von PM-Reisen im betreffenden Zeitraum erhalten gesonderte Informationen über ihre Reise.
Für Personen, die die Reise zu den Olympischen Spielen in Tokio gebucht haben, halten die PM eine Information des Reiseveranstalters DERTOUR bereit. Informationen zu den PM-Reisen gibt es bei FNticket&travel unter pm-reisen@fn-dokr.de oder 02581-6362-613.

Update 12. März 2020, 14.45 Uhr: Informationen für Turnierveranstalter
Einige Bundesländer haben bereits konkrete Informationen darüber veröffentlicht, unter welchen Umständen Veranstaltungen noch stattfinden dürfen und wann eine Absage verpflichtend ist. Generell können die zuständigen Behörden Veranstaltungen aller Art untersagen oder mit Auflagen belegen.
Die FN rät Turnierveranstaltern, sich eng mit dem örtlichen Gesundheitsamt über die Durchführung einer Veranstaltung abzustimmen. Zudem sollten Turnierveranstalter eine Verschiebung des Nennungsschlusses näher an den Veranstaltungsbeginn in Betracht ziehen, um maximale Flexibilität in Bezug auf eine Absage zu erreichen. Laut Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) ist es möglich, den Nennungsschluss auf maximal fünf Tage vor Beginn des Turniers zu legen.
Turnierveranstalter, die sich für eine Absage entscheiden, müssen dies der zuständigen Landeskommission mitteilen. Dies sollte nach Möglichkeit vor dem Nennungsschluss geschehen, damit der Einzug der Nenngelder noch gestoppt werden kann. Eine Übersicht der Landeskommissionen gibt es hier.
Die Landeskommissionen müssen wiederum zeitnah die FN über die Absage informieren, damit diese im Online-Nennungssystem NEON eingetragen werden kann. Alle Teilnehmer, die bisher für das entsprechende Turnier genannt haben, werden durch das System automatisch über die Absage informiert.
Müssen Turniere abgesagt werden, erhebt die FN keine Veranstaltergebühren.
Mehr zu den Abrechnungsmodalitäten bei der Absage von Turnieren erfahren Sie in den untenstehenden FAQ zur Ausbreitung des Coronavirus.
Sobald die Veranstaltung in NeOn als „abgesagt“ gekennzeichnet ist, wird dem Turnierverwalter in NeOn, an der Stelle wo auch die Nennungsdaten heruntergeladen werden, eine Datei mit Daten zur Rückabwicklung zur Verfügung gestellt (siehe dazu auch FAQ von NeOn unter www.nennung-online.de/faq/turnierverwaltung/68).

Wie können Turnierveranstalter Teilnehmer und Zuschauer informieren?
Turnierverwalter können in NeOn „Wichtige Informationen“ bereitstellen. TORIS unterstützt beim Versenden von Informationen an Teilnehmer/Richter (Übersichten-Listen > Veranstaltung Vorbereitung > Briefe / Email-Exportdatei)

Update 11. März 2020, 17 Uhr, zum "Signal Iduna Cup" in Dortmund (12. bis 15. März):
Die Auflage, dass maximal 1.000 Besucher an der Veranstaltung teilnehmen, führt leider dazu, dass nur der Innenraum bespielt werden kann. Das bedeutet, dass neben den Reitern, Offiziellen, akkreditierten Journalisten, Influencern und Mitarbeitern nur die Gastrotische und Logentische geöffnet sein werden. Der Zutritt zu den Rängen 4-219 ist untersagt. „Wir bedauern das zutiefst, denn die Fans des Pferdesports auf den Rängen machen eine Veranstaltung erst rund”, so Dr. Kaspar Funke, Geschäftsführer der ESCON-Marketing GmbH.
Das Turnier findet demnach eingeschränkt statt und wird im Livestream via clipmyhorse.tv aus der Westfalenhalle zu sehen sein. Sportdeutschland.TV überträgt das Championat am Samstag ab 14.45 Uhr, www.sportschau.de streamt den Großen Preis der Bundesrepublik am Sonntag ab 14.45 Uhr.
Die Westfalenhalle GmbH setzt ihre Schutzmaßnahmen - wie bereits seit mehreren Wochen praktiziert - weiter um. Die Besucher können ihre Eintrittskarten an den Vorverkaufsstellen zurückgeben, an denen sie die Karten erworben haben und erhalten dann den Kartenpreis erstattet.
Alle Infos: www.escon-marketing.de und www.westfalenhallen.de/verschiebung

Empfehlungen und häufig gestellte Fragen (FAQ):

  • Allgemeine Empfehlungen für Pferdesportler in Vereinen, Betrieben und auf Veranstaltungen:

    "Um die Dynamik zu verlangsamen, müssen wir die Möglichkeiten des Virus, sich im alltäglichen Kontakt der Menschen miteinander auszubreiten, verringern. Und dazu brauchen wir jeden einzelnen Bürger, der bereit ist, seinen Alltag anzupassen. Wir müssen all unsere Kraft hauptsächlich darauf verwenden, die Ausbreitung des Virus in Deutschland zu verlangsamen. Nur so können unser Gesundheitssystem und die Forschung gut damit umgehen“, sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zur aktuellen Lage des Coronavirus.
    Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, ist es vor allem notwendig, bestimmte Hygienemaßnahmen einzuhalten. Dazu gehört zum Beispiel häufiges Händewaschen mit Seife, saubere Handtücher zu verwenden, in die Armbeuge zu husten, Taschentücher nur einmal zu verwenden, Händeschütteln und andere Begrüßungsrituale sowie den engen Kontakt mit kranken Menschen zu vermeiden. Auch wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen in Risikogebiete abgeraten.

    Pferdehalter, -sportler und -züchter müssen sich insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, wie das Wohlergehen ihrer Pferde sichergestellt werden kann, falls sie selbst erkranken oder ein Großteil der Mitglieder/Mitarbeiter in Vereinen/Betrieben unter Quarantäne gestellt wird. Fragen, die für den Fall der Fälle beantwortet sein müssen, sind zum Beispiel: Wer übernimmt die Versorgung, Fütterung und Bewegung der Pferde? Wie kann die Beschaffung von Futtermitteln sichergestellt werden? Gibt es Informationsketten, zum Beispiel über Whats-App-Gruppen? Die Antworten auf diese Fragen sollte jeder Pferdehalter spätestens jetzt parat haben, um kurzfristig reagieren zu können.
  • Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt wird?
    Ob sich ein Veranstalter auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ berufen kann, muss von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein „betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.“
    Grundsätzlich können Epidemien und Seuchen durchaus als höhere Gewalt aufgefasst werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus untersagt und der Veranstalter nicht bereits bei Abgabe der Ausschreibung damit rechnen musste. Anders wird die Sache zu beurteilen sein, wenn ein Veranstalter seine Veranstaltung allein aus Furcht vor dem Virus absagen möchte. In diesem Fall wird er sich nicht auf höhere Gewalt berufen können.
  • Wie werden Kosten im Falle einer Absage eines Turnieres oder einzelner Prüfungen rückabgewickelt?
    Das kommt darauf an, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
    Liegt keine höhere Gewalt vor, kann die Ausschreibung unter Umständen laut Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bis sieben Tage nach Nennungsschluss zurückgezogen werden. Die Teilnahmegebühren sind dann vollständig zurückzubezahlen (vgl. § 32 Ziff. 1 LPO). Im Falle höherer Gewalt können Turniere und Prüfungen mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesagt werden. Die zuständigen Stellen sind vor Beginn der Veranstaltung FN und Landeskommission (LK), während einer laufenden Veranstaltung FN und LK-Beauftragter (vgl. § 32 Ziff. 5 LPO). Sofern ein Turnier oder Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden müssen, ergibt sich aus der LPO konkret, welcher Anteil an Nenngeldern beim Veranstalter verbleibt, damit dieser seine bereits getätigten Kosten decken kann, und welcher Anteil an den Teilnehmer/Nenner zurückzuzahlen ist.
    Bei Absage bis Nennungsschluss (bzw. ca. 2 Tage nach Nennungsschluss) erfolgt keine Abbuchung des Nenngeldes durch die FN.
    Bei Absage nach Nennungsschluss (d.h. das Geld wurde von der FN bereits von den Nennern abgebucht und an den Veranstalter überwiesen), muss der Veranstalter das Nenngeld an die Nenner/Teilnehmer zurückerstatten.

    Die Abrechnungspraxis sieht laut §26.2.3 LPO dann folgendermaßen aus: Wenn eine oder mehrere Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden müssen, verbleiben dem Veranstalter 3 Euro je reserviertem Startplatz, bei Vielseitigkeits-Prüfungen sind es 10 Euro. Den darüber hinausgehenden Anteil des Nenngeldes muss der Veranstalter dem Nenner/Teilnehmer erstatten. Der Teilnehmer erhält demnach seine Kosten abzüglich des Veranstalteranteils und abzüglich der 0,85 Cent FN-Nennungsgebühr zurück. Letztere bleibt bei der FN, da das Nennungssystem genutzt und die Nennung bearbeitet wurde. Ob die LK-Gebühr zurückgezahlt wird, hängt von den einzelnen Landeskommissionen ab und ist bei diesen zu erfragen.
    Eine Übersicht der Landeskommissionen gibt es hier
  • Wie sind die Regelungen bei Absagen von Hengstleistungsprüfungen (HLP)?
    Laut HLP-Richtlinien können Prüfungsdurchgänge und Sportprüfungen aufgrund höherer Gewalt ausfallen. Für Sportprüfungen ist geregelt, dass die Gebühren zurückerstattet werden, wenn die Prüfung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. Bei Veranlagungsprüfung und 50-Tage-Test ist geregelt, dass die Verwaltungsgebühr in jedem Fall bei der FN verbleibt. Die Prüfungsgebühr wird bei Nicht-Anlieferung des Hengstes zurückerstattet. Bei den langen Prüfungsformen wird zwischen Prüfstation und Anmelder zusätzlich ein Dienstvertrag (u.a. für die Unterbringung des Pferdes) abgeschlossen. Wird die Veranstaltung kurzfristig wegen des Coronavirus von einer Behörde verboten, wird ihre Durchführung für den Veranstalter unmöglich. Damit dürfte in aller Regel die Geschäftsgrundlage für den abgeschlossenen Dienstvertrag gestört sein. Die Parteien können dann von dem Dienstvertrag zurücktreten. Ihre vertraglichen Primärleistungspflichten erlöschen damit. Eventuell bereits geleistete Zahlungen müssen zurückgewährt werden.
  • Wie werden Kosten im Falle einer Absage von Abzeichen- oder Ausbilder-Lehrgängen rückabgewickelt?
    Bei Abzeichen- und Ausbilder-Lehrgängen gilt folgende Regel: Wird ein Lehrgang kurzfristig wegen des Coronavirus von einer Behörde verboten, wird seine Durchführung für den Veranstalter unmöglich. Der Veranstalter wird dann von seiner Verpflichtung zur Durchführung des Lehrgangs frei. Demgegenüber verliert er aber auch seine Ansprüche auf die Teilnahmegebühr. Eventuell bereits bezahlte Teilnahmegebühren müssen zurückgezahlt werden. Generell sind für Abzeichen- und Ausbilder-Lehrgänge die Landesverbände zuständig. Sie erheben von den Veranstaltern, in der Regel Vereine oder Betriebe, eine Bearbeitungsgebühr. Ob diese im Falle einer Absage erstattet wird, hängt von der jeweiligen Gebührenordnung der Landesverbände ab. Dies ist bei den einzelnen Verbänden zu erfragen.
    Eine Übersicht der Landesverbände der FN gibt es hier
  • Welche Schäden drohen einem Veranstalter, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt werden muss?
    Der wahrscheinlichste Fall eines Schadens sind sogenannte frustrierte Aufwendungen. Diese kommen zustande, wenn ein Veranstalter zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits Dinge angeschafft oder Dienstleister beauftragt hat. Teilweise wird sich der Veranstalter von diesen Verträgen wieder lösen können, weil mit der zwangsweisen Absage der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Anschaffung bzw. Dienstleistung weggefallen ist. In anderen Fällen kann er auf seinen Aufwendungen sitzen bleiben, wenn zum Beispiel bei Vertragsschluss nicht klar war, dass die Anschaffung/der Auftrag explizit für die Durchführung der Veranstaltung getätigt worden ist oder eine Rückabwicklung schlicht nicht möglich ist. Ein Haftungsschaden wegen Schadensersatzansprüchen von Teilnehmern o.ä. ist dem gegenüber unwahrscheinlich, weil in Fällen höherer Gewalt das erforderliche Verschulden des Veranstalters nicht vorliegt. Sonstige Kostenregelungen für Veranstalter ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen mit Dienstleistern und Partnern.
  • Tritt eine Versicherung ein, wenn einem Veranstalter wegen einer Absage der Veranstaltung aufgrund des Coronavirus Schäden verbleiben?
    Das kommt auf die Schadensform im Einzelfall und auch auf das Zustandekommen des Schadens an. Viele Versicherungsbedingungen schließen eine Haftung der Versicherung bei höherer Gewalt allerdings aus. Einzelfragen können letztlich nur von der jeweiligen Versicherung beantwortet werden.
  • Können sich auch Pferde mit dem Coronoravirus infizieren – und kann das Virus generell von Tier zu Mensch und umgekehrt übertragen werden?
    Laut WHO sind mögliche tierische Quellen von COVID-19 noch nicht bestätigt. Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass Pferde oder auch Haustiere wie Katzen und Hunde infiziert wurden oder das Virus verbreiten können. Dazu fehlen nach Angaben des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) derzeit noch tiefergehende wissenschaftliche Untersuchungen. Am FLI wurden daher erste Experimente zur Empfänglichkeit von Nutztieren wie Schwein und Huhn begonnen.
    Mehr dazu: www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/sars-cov-2-covid-19-umgang-mit-haus-und-nutztieren/
  • Sollten Reiter/Fahrer/Voltigierer Turnierteilnahmen im Ausland absagen?
    Das muss jeder Sportler für sich im Einzelfall entscheiden. Die FN rät davon ab, in Risikogebiete zu reisen. Dies gilt wegen der individuellen gesundheitlichen Gefahren und darüber hinaus auch wegen der zu erwartenden unklaren Rückreiseoptionen bzw. Quarantänerisiken.

    Laut Robert-Koch-Institut gibt es weltweit aktuell folgende Risikogebiete:
    China:
    Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
    Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)
    Iran, Italien: Gesamtes Staatsgebiet
    Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)

    Eine aktualisierte Liste der Risikogebiete veröffentlicht das Robert-Koch-Institut unter diesem Link: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

    Aktuelle Reisehinweise und Informationen für Reisende hält das Auswärtige Amt bereit: 
    www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

    Hierzu einige Erklärungen: Die chinesische und die italienische Regierung haben eingreifende Maßnahmen umgesetzt, die die Reisefreiheit der Bevölkerung (nicht nur der einheimischen) aufhebt. Es können jederzeit weitere Gebiete mit Reiseeinschränkungen hinzukommen. Welche dies sein könnten, ist nicht absehbar. Hinzu kommt, dass zahllose Fluglinien ihre Verbindungen in Risikogebiete eingestellt haben. Es ist durchaus möglich, dass eine Reise in ein Risikogebiet noch organisiert werden könnte, die Ausreise hingegen aber blockiert wird, sei es durch Auflagen der Regierungen oder durch das schlichte Fehlen von Flugkapazitäten.
    Reisende aus China oder anderen Risikogebieten müssen damit rechnen, in den Zielländern in Quarantäne genommen zu werden. Mehrere Länder, darunter auch Deutschland, setzen ähnliche Maßnahmen für Menschen um, die aus Risikogebieten zurückkehren. Auch dadurch ist mit erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit und damit auch der Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten im Bereich des Sports zu rechnen.

    Prof. Bernd Wolfarth, Mannschaftsarzt des DOSB, gibt hier in regelmäßigen Aktualisierungen eine Einschätzung in Bezug auf die Coronavirus-Epidemie. 
  • Bereiten sich FN und DOKR auf eine Absage der Olympischen Spiele und Paralympics in Tokio/Japan vor?
    Zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die Vorbereitungen von FN und DOKR auf die Olympischen Spiele und Paralympics gehen wie geplant weiter. Die Spiele werden erst Ende Juli eröffnet. Es muss abgewartet werden, wie sich die Situation weiterentwickelt. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und der Weltreiterverband FEI stehen in Kontakt mit dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) sowie dem Organisationskomitee in Tokio und leiten Informationen sowie Ratschläge für Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen an die Verbände weiter.

    Das IOC hat mitgeteilt, dass Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten einen wichtigen Teil der Pläne von Tokio 2020 darstellen, um sichere und geschützte Spiele auszurichten. Das Organisationskomitee arbeitet weiterhin mit allen relevanten Organisationen zusammen, die das Auftreten von Infektionskrankheiten sorgfältig überwachen und eventuell erforderliche Gegenmaßnahmen überprüfen.
    Der Exekutivrat des IOC traf sich am 3. und 4. März in Lausanne/SUI. Er bestätigte sein volles Engagement für den Erfolg der Olympischen Spiele von Tokio 2020 und ermutigte alle Athleten, mit den Vorbereitungen für die Spiele fortzufahren. Das IOC hat auf seiner Plattform „Athlete365“ auf die Athleten ausgerichtete FAQ zu Covid-19 sowie zusätzliche Informationen und Ratschläge zum Coronavirus-Ausbruch für Athleten zusammengestellt. 

  • Allgemeine Informationen zum Coronavirus:
    Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet werden:
    www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
    Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts:
    www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
    Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html
    Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus
    Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Stand: 13. März 2020

 

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